Gewerbemietrecht

Das Gewerbemietrecht ist stark vertraglich geprägt – sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher essenziell.

Die wichtigsten Eckpunkte des Gewerbemietrechts in Deutschland lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Vertragsfreiheit
– Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht ist das Gewerbemietrecht weniger stark reguliert. Die Vertragsparteien können viele Regelungen frei aushandeln, z. B. zur Miethöhe, Laufzeit oder Kündigung.

Schriftform (§ 550 BGB)
– Bei Verträgen mit einer Laufzeit über ein Jahr ist die Schriftform zwingend erforderlich, sonst gilt der Vertrag als unbefristet und kann ordentlich gekündigt werden.

Befristung und Kündigung
– Gewerbemietverträge werden häufig befristet abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist dann während der Laufzeit ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Unbefristete Verträge können mit der gesetzlichen Frist von 6 Monaten zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB) gekündigt werden.

Mietzweck
– Der Mietvertrag sollte den Zweck der Nutzung (z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Büro) klar definieren. Eine Änderung des Nutzungszwecks bedarf in der Regel der Zustimmung des Vermieters.

Instandhaltung und Schönheitsreparaturen
– Anders als beim Wohnraummietrecht können Instandhaltungspflichten und Schönheitsreparaturen in weiten Teilen auf den Mieter übertragen werden.

Nebenkosten / Betriebskosten
– Diese müssen im Vertrag konkret geregelt sein. Häufig erfolgt eine monatliche Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung.

Mietanpassung (Indexmiete, Staffelmiete)
– Es kann eine automatische Anpassung der Miete z. B. an den Verbraucherpreisindex vereinbart werden (Indexmiete) oder regelmäßige Erhöhungen (Staffelmiete).

Untervermietung
– Nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, es sei denn, der Vertrag erlaubt sie ausdrücklich

Um einen Preis als Wucher zu bezeichnen, muss er mindestens doppelt so hoch sein wie marktüblich. Begrenzt theoretisch die Höhe der Gewerbemietkaution.

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