21.(3).1 Sachwertfaktoren dienen der Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) der modellhaft ermittelten vorläufigen Sachwerte.
21.(3).2 Formel zur Ermittlung des einzelnen Sachwertfaktors (SWF):

KP geeigneter Kaufpreisbesondere
boG objektspezifische Grundstücksmerkmale
vSW vorläufiger Sachwert
Gemäß §39 ImmoWertV21 ist zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor gem. §39 ImmoWertV21
(hier Marktkorrektur 5 %):