Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor

21.(3).1 Sachwertfaktoren dienen der Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) der modellhaft ermittelten vorläufigen Sachwerte.

21.(3).2 Formel zur Ermittlung des einzelnen Sachwertfaktors (SWF):

Formel-Sachwertfaktor-SWF
Formel-Sachwertfaktor-SWF | Quelle: ImmoWertA

KP      geeigneter Kaufpreisbesondere
boG    objektspezifische Grundstücksmerkmale
vSW    vorläufiger Sachwert


Gemäß §39 ImmoWertV21 ist zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor gem. §39 ImmoWertV21
(hier Marktkorrektur 5 %):

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