Der Verkehrswert (§ 194 BauGB)

Merke: Der Wert ist nicht der Preis!

Das Ziel einer Immobilienbewertung ist die Ermittlung des Markt- bzw. Verkehrswertes zum Bewertungsstichtag. In § 194 BauGB finden Sie folgende Definition zu dem Begriff Verkehrswert:

Denkmal - Wohn- und Geschäftshaus um 1903
Denkmal – Wohn- und Geschäftshaus um 1903

Der Verkehrswert (§ 194 BauGB) oder (Marktwert (§ 16 (2) PfandBG) oder international: Market Value), wird durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

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