
Besondere Objektspezifische Haus- u. Grundstücksmerkmale (BOGs)
Liegen besondere Ertragsverhältnisse (vgl. Nummer 8.(3).2) vor, ist der vorläufige Ertragswert auf der Grundlage der marktüblich erzielbaren Erträge zu ermitteln; die entsprechende Abweichung ist als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3). Möglichkeiten der Anpassung der tatsächlichen Erträge (Mieterhöhungsmöglichkeiten) sind zu berücksichtigen.
Kostenschätzung nach NHK oder BKI
Kostenberechnung
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