Wie die Justiz die ImpfIdeologie verteidigte
Das vermeintlich positive Risiko-Nutzen-Verhältnis, das bei Corona und bei Impfungen generell immer wieder wie ein Mantra wiederholt wird, war von zentraler Bedeutung.
Mittlerweile ist klar, dass die Zulassungsstudien weder gezeigt haben, dass die mRNA-Impfungen Leben retten (Doshi), noch dass sie ein akzeptables Sicherheitsprofil aufwiesen. (eine schwere Nebenwirkung auf 800 Injektionen) (Doshi).
Diese vermeintliche Wirksamkeit beurteilen die zu 86 % von Pharmageldern finanzierten Gremien (PRAC und CHMP) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) auf Grundlage der Zulassungsdaten, die ursprünglich 75 Jahre lang unter Verschluss bleiben sollten (Pfizer Files).
Spannend ist auch, dass der BGH explizit mitteilt, dass amtliche Aussagen kein Sachverständigengutachten ersetzen und dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen amtlichen Auskünften zu erfolgen hat. Eine solche Auseinandersetzung mit den Äußerungen der RKI-Spitze fehlt in den Corona-Jahren fast vollständig.
Grundsätzlich ist eine radikale Transparenz im Bereich der Impfstoffzulassung erforderlich, um Wirksamkeitsanalysen durch unabhängige Fachleute ohne Interessenkonflikte zu ermöglichen.
Wie die praktische Umsetzung dieses Urteils aussieht und inwiefern der BGH hier nur den Schein einer funktionierenden Justiz wahren will, die die evidenzbefreite und totalitäre Coronapolitik fast vollumfänglich gedeckt hat, bleibt abzuwarten.
Auszüge: «Auch kann sich die Unvertretbarkeit – z.B. mangels Wirksamkeit eines Arzneimittels – aus dem Fehlen eines Nutzens ergeben. In diesem Fall würde jede zu einer nicht unerheblichen Gesundheitsverletzung führende Nebenwirkung ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis begründen.»
«Es sei lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die aus jeweils mindestens 27 Personen bestehenden Expertengremien»
«Sie habe auch nicht plausibel darlegen bzw. beweisen können, dass sie sich bei unterstellt fehlerfreier und umfassender Gebrauchsinformation nicht hätte impfen lassen.»
«Zwar stehe fest, dass die Klägerin drei Tage nach der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten festgestellt habe, dass sie auf dem rechten Ohr ertaubt sei. Im rechten Ohr habe sich zudem ein Tinnitus entwickelt, die Klägerin habe eine Gangunsicherheit und ein Druckgefühl bis zum Auge verspürt sowie Taubheitsgefühle und Missempfindungen in und um das Ohr herum. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs seien diese Symptome grundsätzlich im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigen. Allerdings sei der Hörsturz von der HNO- und Poliklinik der Universitätsmedizin M. als idiopathisch, d.h. als ohne erkennbare Ursache eingetretener Hörsturz, diagnostiziert worden.»
«Besteht ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis, hätte bei entsprechender Kenntnis eine Zulassung nicht erteilt und das Arzneimittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Hierfür wird dem Unternehmer eine Gefährdungshaftung auferlegt. Dementsprechend soll der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereitende Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmer bezüglich der vorgenannten Wirkungen und Erkenntnisse nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend sein»
«Die Feststellung der Unvertretbarkeit setzt – wie ausgeführt – ein Gesamturteil über das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels voraus. Das abschließende Gesamturteil lautet nicht dahingehend, dass es einerseits einige (noch) vertretbare und andererseits eine oder mehrere nicht mehr vertretbare Nebenwirkungen gibt, sondern es lautet dahin, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Arzneimittels insgesamt entweder „vertretbar“ oder „unvertretbar“ ist.»
«Das Gesetz knüpft damit die Gefährdungshaftung daran, dass der pharmazeutische Unternehmer ein Arzneimittel in Verkehr gebracht hat, das ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis (Unvertretbarkeit) aufweist – nach § 5 AMG ist es verboten, solche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen»
«Der pharmazeutische Unternehmer, der ein schadenstiftendes Arzneimittel in Verkehr gebracht hat, soll für die durch die Anwendung dieses Arzneimittels entstehenden Schäden unabhängig von einem Verschulden einstehen müssen“»
«Wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis nachträglich ungünstig wird oder der Versagungsgrund schon früher bestand und nachträglich bekannt wird, ist die Zulassung zu widerrufen»
«Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch der zweite Begründungsstrang, mit dem das Berufungsgericht – unabhängig von einer Feststellungswirkung der Zulassungsentscheidung – unter Verzicht auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festgestellt hat, dass der Impfstoff der Beklagten ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.»
«Die Verwertung einer amtlichen Auskunft als Sachverständigengutachten enthebt das Gericht zudem weder davon, im Rahmen der sich ihm darbietenden Möglichkeiten ein solches Gutachten auf seine logische und wissenschaftliche Begründung nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 – VIII ZR 271/63, NJW 1966, 502, 503, juris Rn. 21), noch davon, den Einwendungen der Parteien gegen diese Auskunft nachzugehen.»
«(b) Nach diesen Grundsätzen konnten die Bewertungen der Expertengremien, auf die das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs gestützt hat, schon deshalb ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht ersetzen, weil sie auf dem jeweiligen Wissensstand zum Zeitpunkt der Erklärung, zuletzt also dem vom Oktober 2022, beruhten, für die Beurteilung des Berufungsgerichts aber der Wissensstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im August 2024 maßgeblich war. Bei einem derartigen zeitlichen Abstand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Bezug auf die Einschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses nicht verändert haben. Daher waren die vom Berufungsgericht herangezogenen Bewertungen trotz der zweifellos vorhandenen besonderen Fachkompetenz der sie abgebenden Stellen ungeeignet, die in Rede stehende Beweisfrage (Nutzen-Risiko-Verhältnis nach aktuellem Stand wissenschaftlicher Erkenntnis) vollständig zu beantworten und dem Berufungsgericht insoweit die notwendige Sachkunde zu vermitteln.»
«Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht worden ist»
«Die Klägerin hat vorgebracht, die Empfehlung der STIKO vom 1. April 2021, wonach nur noch Personen über 60 Jahren mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft werden sollten, wäre bereits bei Inverkehrbringen des Impfstoffs erfolgt, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation zu diesem Zeitpunkt dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen hätte. Sie wäre in diesem Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft worden, weil anzunehmen sei, dass ein Arzt der Empfehlung der STIKO gefolgt wäre. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber für nicht ausreichend zur Darlegung des Kausalzusammenhangs gehalten, weil zwingende Voraussetzung dafür, dass der Arzt die Klägerin bei korrekter Information nicht geimpft hätte, sei, dass er die Fach- und/oder Gebrauchsinformation vor der Impfung selbst zur Kenntnis genommen habe. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.»
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026045.html


